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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

 

  1. Geltung der AGB

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Spätestens mit Entgegennahme der Lieferungen gelten diese AGB. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren AGB sind nur dann wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam, Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

 

  1. Preise

Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die darin genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Nach Vertragsabschluss sind für unsere Lieferungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsabschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet.

Die Preise für Lieferungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt.

 

  1. Gewichtsermittlung

Gewichtsangaben auf den Lieferpapieren und Rechnungen unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserm Lieferwerk von uns auf einer amtlichen geprüften Waage ermittelte Gewicht. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichtsermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das Gewicht der Lieferung kann nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor seiner Entladung gerügt werden.

 

 

  1. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Kunde das Ziel von 10Tagen nach Rechnungsstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite, mindestens den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen.

Trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden nach § 366, Abs. 2. BGB zu verrechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechselbetrag uns endgültig gut geschrieben ist.

Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt – so ist die gesamte

(Rest-) Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben.

Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

 

  1. Lieferzeit

Die von uns genannten Terminen und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Der Kunde kann 24 Stunden nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Kunden kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

Der Kunde kann im Falle des Verzugs uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem

Hinweis, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

Wird uns, während wir In Verzug sind, die Lieferung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgaben der Absätze 2 und 3, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Absatz 2., Satz 3.; Absatz 3. sowie Absatz 4. unserer AGB.

Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 3 Werktage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

 

 

  1. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

  1. Gewährleistung

Die von uns zu liefernden Materialien haben mittlerer Art und Güte zu entsprechen. Bestimmte Eigenschaften der Materialien gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

 

Für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist – längstens jedoch für einen Zeitraum von 2 Jahren – leisten wir Gewähr dafür, dass die gelieferten Materialien fehlerfrei sind und die eventuell zugesicherten Eigenschaften haben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem jeweiligen Lieferdatum.

Der Kunde hat die Materialien unverzüglich nach Erhalt zu prüfen, Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Materialien schriftlich zu rügen. In jedem Fall sind Mängelrügen vor Vermischung des Materials mit anderen Materialien zu erheben.

Sind die gelieferten Materialien fehlerhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, so liefern wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns angelieferten Materialien und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von bestimmten Mangelfolgeschäden absichern soll.

 

  1. Haftung

Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund-, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter und / oder Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Die Haftung gegenüber unseren Kunden wird in allen anderen Fällen ausgeschlossen.

Der Höhe nach ist unsere Haftung auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen außerhalb einer Eigenschaftszusicherung liegenden Mangelfolgenschaden ist ausgeschlossen.

 

  1. Sicherheiten

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt,

die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind zulässig.

Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.

Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der

Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen.

Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche notwendige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen.

 

  1. Sonstige Bestimmungen

Soweit gesetzlich zulässig, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung dieser AGB gilt das, was der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, jedoch wirksam ist.